§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung; Rechtsanwalt; Berechnung der Rechtsmittelfristen; Kontrollsystem, unzureichendes; Beweiswürdigung; Rechtsanwaltsanwärter)
VwGH 07.09.2004, 2004/18/0184
1. In einer Rechtsanwaltskanzlei ist für die richtige Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall stets der Anwalt verantwortlich. Der Anwalt selbst hat die entsprechende Frist festzustellen, ihre Vormerkung anzuordnen, sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen (VwGH 21.01.1999, 98/18/0217).