§ 7 Abs 1 Z 4 AVG (Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Verbindung von Gutachtenserstellung und Mitwirkung an der Entscheidung stellt Verstoß gegen § 7 dar)
VwGH 23.09.2004, 2004/07/0075