§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Voraussetzungen; minderer Grad des Versehens, keiner; Rechtsvertreter; Heranziehung eines befreundeten Anwaltes als Boten; Vergewisserung über die Durchführung, keine)
VwGH 15.09.2004, 2004/04/0126