§ 69 Abs 1 AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens; Sachverständigengutachten, geändertes Befundergebnis aufgrund später festgestellter oder zur Kenntnis gekommenen Tatsachen, als Wiederaufnahmegrund geeignetes; kein Wiederaufnahmegrund bei bloßer Änderung der Schlussfolgerungen)
VwGH 04.08.2004, 2002/08/0074