§ 8 AVG (Parteien, Beteiligte; subjektiv-öffentliches Rechte oder rechtliche Interessen nach Maßgabe der materiellen Verwaltungsvorschriften; im Zweifel sind subjektive Rechte anzunehmen; Abgrenzung von wirtschaftsaufsichtsrechtlichen Befugnissen)
§ 8 AVG (Parteien, Beteiligte; subjektiv-öffentliches Rechte oder rechtliche Interessen nach Maßgabe der materiellen Verwaltungsvorschriften; im Zweifel sind subjektive Rechte anzunehmen; Abgrenzung von wirtschaftsaufsichtsrechtlichen Befugnissen)