§ 1 Abs 2 VStG (Strafe; nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, sofern nicht das zur Zeit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids geltende Recht günstiger; Änderung der Rechtslage während des Verfahrens; Erhöhung der Geldstrafe, Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe; Anwendung der jeweils milderen Bestimmung; Nutzung öffentlichen Grunds ohne Gebrauchserlaubnis)
VwGH 07.09.2004, 2004/05/0124