§ 33 Abs 1 VwGG (Rechtsschutzbedürfnis, nachträglicher Wegfall; Gegenstandslosigkeit; Aufenthaltsverbot; Ablauf der Gültigkeitsdauer; Haftung nach AHG)
VwGH 15.06.2004, 2001/18/0033
1. Da die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes - dieses ist mit der Erlassung des erstinstanzlichen B durchsetzbar geworden - mittlerweile abgelaufen ist, kann die Rechtsstellung des Bf auch durch ein stattgebendes Erk des VwGH nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (VwGH 18.01.2003, 99/18/0136, mwN).