Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG (Beschwerdelegitimation, keine; Untersagung eines „Umzuges“ für einen vor Beschwerdeerhebung liegenden Zeitpunkt)
VwGH 23.09.2004, 2001/02/0259
Der Bf behauptet, ihm sei anlässlich der durchgeführten mündlichen Verhandlung der geplante „Umzug“ mit mündlich verkündetem B untersagt worden. Selbst wenn man daher - ausgehend von dieser Behauptung - ein Recht auf schriftliche Ausfertigung dieses B im Grunde des § 62 Abs 3 AVG bejahen wollte (was dahingestellt bleiben kann), wäre die Erreichung des Verfahrenszieles - die Aufhebung des angef B - ohne objektiven Nutzen, da die (behauptete) Untersagung einen „Umzug“ für einen Zeitpunkt betraf, der schon vor Erhebung der vorliegenden Beschwerde vorbei war, sodass es dem Bf an der Beschwerdelegitimation mangelt (zu einer „zeitbezogenen“ Verfügung iVm der Beschwerdeberechtigung VwGH Beschluss 19.09.1989, 86/07/0067).