§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG (Inhalt der Beschwerde, Beschwerdepunkt; nachvollziehbare Darstellung einer Rechtsverletzung, keine; Geltendmachung von Verletzung von Verfahrensvorschriften, keine)
VwGH 10.09.2004, 2001/02/0248
Mit der behaupteten Verletzung des Rechtes auf „Innehabung“ einer gültigen Lenkberechtigung übersieht der Bf, dass der angef B darüber nicht abspricht. Die behauptete unrichtige Anwendung von Best der StVO stellt keinen Beschwerdepunkt dar, zumal die Aneinanderreihung gesetzlicher Best ohne zum Inhalt der aufgezählten Normen in einem Bezug stehende Rechtsausführungen die nachvollziehbare Darstellung einer dem Bf widerfahrenen Rechtsverletzung nicht zu ersetzen vermag (VwGH Beschluss 07.09.1998, 98/10/0307). Was aber die behauptete unrichtige Anwendung des § 5 Abs 1 VStG anlangt, so handelt es sich dabei um einen Beschwerdegrund, nicht aber um den Beschwerdepunkt, zumal die Verletzung von Verfahrensrechten nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann (VwGH Beschluss 11.05.2004, 2004/02/0108, 0109). Zurückweisung.