§ 105 Abs 2 Stmk VergabeG idF LGBl 2002/94 (Unabhängiger Verwaltungssenat, Zuständigkeit nach Zuschlagserteilung oder Abschluss des Vergabeverfahrens; Tatbestände der erteilten Zuschlagserteilung oder des Widerrufes der Ausschreibung; Rechtsfolgen der Feststellung der Zuschlagserteilung nicht an Bestbieter beziehungsweise des rechtswidrigen Widerrufes; keine alternative Anwendung beider Rechtsfolgen auf beide Tatbestände)