§ 89a Abs 7 StVO (Entfernung von Hindernissen, Verkehrshindernis, Kostenvorschreibung; Umkehrzone, erheblich erschwertes Umkehren)
VwGH 10.09.2004, 2004/02/0132
Das Umkehren für andere Fahrzeuge war durch die Abstellung des ggstdl Kfz in der Umkehrzone jedenfalls erheblich erschwert, sodass auch die Annahme der bel Beh, dass die Besorgnis einer Verkehrsbehinderung iSd § 89a Abs 2 StVO gegeben gewesen sei, nicht als rechtswidrig zu erkennen ist. Abweisung