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VwGH 25. 2. 2004, 2002/03/0131 (STRASSENPOLIZEI)

JudikaturSTRASSENPOLIZEIZfV 2005/1559ZfV 2005, 923 Heft 6 v. 2.1.2006

§ 26 Abs 1 StVO (Einsatzfahrzeuge)

§ 26a Abs 1 StVO (Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind an bestimmte Verbote nicht gebunden)

§ 26a Abs 1a StVO (mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattete Fahrzeuge auch außerhalb von Einsatzfahrten nicht gebunden ua an das Verbot nach § 52 lit a Z 2, wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge bestehen)

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