§ 26 Abs 1 StVO (Einsatzfahrzeuge)
§ 26a Abs 1 StVO (Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind an bestimmte Verbote nicht gebunden)
§ 26a Abs 1a StVO (mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattete Fahrzeuge auch außerhalb von Einsatzfahrten nicht gebunden ua an das Verbot nach § 52 lit a Z 2, wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge bestehen)