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VwGH 10. 9. 2004, 2001/02/0241 (STRASSENPOLIZEI)

JudikaturSTRASSENPOLIZEIZfV 2005/1557ZfV 2005, 923 Heft 6 v. 2.1.2006

§ 5 Abs 2 StVO (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkotest, Verweigerung; Verhinderung der sofortigen Vornahme ohne Zustimmung des Straßenaufsichtsorganes)

VwGH 10.09.2004, 2001/02/0241

Danach hat die Bf der Anordnung des einschreitenden Gendarmeriebeamten, in ihrem PKW auf die Vornahme der Atemluftprobe zu warten, nicht Folge geleistet - was ihr durchaus zuzumuten gewesen wäre (vgl zur „Zumutbarkeit“, den diesbezügl Anordnungen Folge zu leisten, VwGH 28.04.2004, 2003/03/0252) -, wobei sie auch nicht berechtigt war, die Bedingungen - hier: Anwesenheit des Lebensgefährten der Bf - festzusetzen, unter denen sie bereit gewesen wäre, sich untersuchen zu lassen; darauf, ob die Bf auch bekannt gegeben hat, dass sie „keinesfalls den Alkotest verweigere“, kommt es daher nicht an. Weiters hat sich der einschreitende Gendarmeriebeamte nach einer Diskussion mit ihrem Lebensgefährten über die Bekanntgabe der DienstNr - dies sei verweigert worden - entfernt. Der Lebensgefährte sei in der Folge in sein Auto gestiegen und mit der Bf weggefahren. Abweisung.

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