§ 46 Abs 1 AlVG (Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeldes; persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen; verspätete Vorlage des Antragsformulars, nur bei den im Gesetz genanten Gründen beachtlich; rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Organen des Arbeitsmarktservice, im Wege von Amtshaftungsansprüchen geltend zu machendes)
VwGH 26.05.2004, 2001/08/0212