§ 16 Abs 1 lit g AlVG (Ruhen des Arbeitslosengeldes; Auslandsaufenthalt)
§ 16 Abs 3 AlVG (Ruhen des Arbeitslosengeldes während eines Auslandsaufenthalts, auf Antrag des Arbeitslosen nachzusehendes; berücksichtigungswürdige Umstände, zwingende familiäre Gründe, nicht vorliegende; Kennen lernen der Großeltern)