§ 67 Abs 10 ASVG (Haftung für Beitragsschuldigkeiten; subsidiäre Haftung des Vertreters im Rahmen der Vertretungsmacht; gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beiträge beim Primärschuldner als Haftungsvoraussetzung; Kosten des Fortbetriebs einer Gesellschaft im Konkurs, Masseforderung darstellende; Qualifizierung der Beiträge als Konkursforderung, fälschliche)