§ 4 Abs 2 ASVG (Pflichtversicherung, Dienstnehmer, persönliche Abhängigkeit; generelle Vertretungsbefugnis, nur bei jederzeitiger Heranziehung irgendeines geeigneten Vertreters nach Gutdünken; Musiklehrer, stundenplanmäßiger Unterricht, für Bindung an bestimmte Arbeitszeiten sprechend; Vertretung nur bei Verhinderung und mit Einverständnis der Musikschulleitung, allein für Annahme genereller Vertretungsbefugnis nicht ausreichend)