§ 52 Abs 3 NÖ SHG 2000 (Aufsicht; werden Auflagen nicht fristgerecht erfüllt, hat Landesregierung Erfüllung dieser Auflagen unter Setzung einer Nachfrist aufzutragen)
§ 52 Abs 3 NÖ SHG 2000 (Aufsicht; werden Auflagen nicht fristgerecht erfüllt, hat Landesregierung Erfüllung dieser Auflagen unter Setzung einer Nachfrist aufzutragen)