§ 33 Abs 4 TKG (Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung)
§ 41 Abs 3 TKG (Entscheidung über Zusammenschaltung durch Regulierungsbehörde; Kostenorientierung bei Festlegung der Entgelte von marktbeherrschenden Unternehmen)
Art 2 Abs 1 lit a RL 97/33/EG über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation (Zusammenschaltung, Begriff; auch Transitleistungen)