§ 3 Z 16 TKG (Zusammenschaltung, Begriff; physische und logische Verbindung von Telekommunikationsnetzen; einem „Erhaltungsbeitrag“ für öffentliche Sprechstellen der Telekom Austria liegt keine Zusammenschaltungsleistung zu Grunde)
§ 3 Z 16 TKG (Zusammenschaltung, Begriff; physische und logische Verbindung von Telekommunikationsnetzen; einem „Erhaltungsbeitrag“ für öffentliche Sprechstellen der Telekom Austria liegt keine Zusammenschaltungsleistung zu Grunde)