§ 41 Abs 3 TKG (Entscheidung über Zusammenschaltung durch Regulierungsbehörden; Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten nicht marktbeherrschender Unternehmen, kein Gebot zu einheitlicher Festsetzung)
VwGH 18.03.2004, 2002/03/0188
Soweit sich die Beschwerde dagegen richtet, dass die Zusammenschaltungsentgelte in anderer Höhe festgelegt wurden als hins der Zusammenschaltung mit einem anderen Mobilnetzbetreiber, kommt ihr keine Berechtigung zu, da sich aus § 41 Abs 3 TKG nicht ableiten lässt, dass im Falle von Zusammenschaltungsstreitigkeiten die Zusammenschaltungsentgelte nicht marktbeherrschender Betreiber einheitlich festzulegen wären (VwGH 18.03.2004, 2002/03/0165, s oben).