§ 32 Abs 1 Z 5 TKG (Regulierungsziele; unter anderem Umsetzung der sektorspezifischen Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaften)
§ 41 Abs 3 TKG (Entscheidung über Zusammenschaltung durch Regulierungsbehörde; Grundsatz der Kostenorientierung nur bei Festlegung der Entgelte von marktbeherrschenden Unternehmen; Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten nicht marktbeherrschender Unternehmen, Interessenabwägung)