§ 52 Abs 1 Z 5 GSpG (Übertretung; „Veranstalter“, Betreiben von monopolunterworfenen Glücksspielapparaten außerhalb von Spielbanken, Ermöglichung des Spieles auf eigene Rechnung; „Inhaber“, Zugänglichmachung dieser Glücksspielapparate, zum Beispiel durch den Wirt)
VwGH 16.02.2004, 2003/17/0260- 0267