§ 26 Abs 1 Z 1 WG 2001 (Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern; kein Ermessen der Beh; Recht, sich gegen amtswegig verfügte Befreiung zu wehren)