§ 7 Abs 1 FSG idF BGBl I 2002/129 (Verkehrszuverlässigkeit; bestimmte Tatsache; zumindest eine erwiesene bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG muss vorliegen)
VwGH 14.09.2004, 2004/11/0134
Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers ist, wie der Wortlaut des § 7 Abs 1 FSG unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG. Fehlt es an einer solchen bestimmten Tatsache (die auch in der wiederholten Begehung eines Delikts bestehen kann), so darf die Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers auch dann nicht verneint werden, wenn er im Übrigen eine größere Zahl gerichtlich strafbarer Handlungen und/oder Verwaltungsübertretungen begangen hat. Für eine Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit im Wege einer „gesamthaften Zusammenschau“ des Fehlverhaltens, wie sie die bel Beh in ihrer Gegenschrift für geboten hält, ist im FSG, sofern keine der strafbaren (wiederholten) Handlungen eine bestimmte Tatsache bildet, kein Raum. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtwidrigkeit.