§ 24 Abs 4 FSG idF BGBl I 2002/129 (Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein amtsärztliches Gutachten einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen; richtet Landeshauptmann im Berufungsverfahren, dem Entziehung der Lenkberechtigung durch die Erstbehörde zugrunde liegt, erstmals Aufforderungsbescheid, handelt es sich dabei um Entscheidung erster Instanz)