§ 13 Abs 1 Z 1 GefahrgutbeförderungsG (Anweisungspflicht des Absenders anlässlich der Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung auf der Straße; Übertretung dieser Pflicht setzt verschiedene Rechtspersonen voraus)
§ 27 Abs 2 Z 9 GefahrgutbeförderungsG (Übertretung)