§ 29 Abs 4 Stmk Jugendwohlfahrtgesetz 1991 idF LGBl 2000/68 (Überprüfung durch die Landesregierung, ob Heim und Einrichtungen den vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen; werden Missstände wahrgenommen, so ist, sofern eine Behebung möglich ist, diese mit Bescheid innerhalb angemessener Frist aufzutragen; werden nichtbehebbare Missstände festgestellt oder wird dem Auftrag zur Behebung nicht fristgerecht entsprochen, so ist die Bewilligung zu widerrufen; zwingender Mängelbehebungsbescheid; aus Umstand, dass keine Veränderungen vorgenommen wurden, kann nicht auf Vorliegen eines unbehebbaren Mangels geschlossen werden)