§ 2 Abs 4 GewO (Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft, Tatbestandsmerkmal der Tätigkeit für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe, nur bei Tätigkeit aufgrund einer Vereinbarung mit natürlicher oder juristischen Person, auf deren Rechnung und Gefahr Betrieb geführt wird, nicht vorliegendes; Tätigkeit im Auftrag und auf Rechnung eines Holzschlägerungsunternehmens, Holzakkordantenarbeit)