§ 1b Abs 1 ImpfschadenG idF BGBl I 1999/16 (Entschädigung für Schäden, die durch Impfung verursacht worden sind; ImpfschadenG sieht gesonderten Abspruch über Vorliegen eines Impfschadens nicht ausdrücklich vor; Anerkennung eines Impfschadens steht mit den übrigen Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch in keinem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang)
VwGH 14.09.2004, 2001/11/0329