§ 34 Abs 1 Z 2 FrG 1997 (Ausweisung; Versagungsgrund für weiteren Aufenthaltstitel; Aufenthaltserlaubnis für Studium; mangelnder Studienerfolg; Erkrankung)
VwGH 28.09.2004, 2004/18/0281
Nach den unbestrittenen Feststellungen der bel Beh hält sich der Bf seit Juni 2001 in Österreich auf. Er verfügte bisher über Aufenthaltserlaubnisse zum ausschließlichen Zweck des Studiums, wobei der zuletzt erteilte Titel bis 14. 12. 2002 gültig war. Er konnte jedoch bisher keinen Studienerfolgsnachweis gem § 75 Abs 6 UG erbringen und hat noch nicht einmal die ihm für den Erwerb des Status eines ordentlichen Studierenden vorgeschriebene Ergänzungsprüfung aus Deutsch abgelegt.