§ 36 Abs 2 Z 8 FrG 1997 (Aufenthaltsverbot, befristetes; „Schwarzarbeit“; Werbemittelverteiler; wirtschaftliches Gehalt der tatsächlichen Verwendung; kein Werkvertrag)
VwGH 28.09.2004, 2004/18/0242
Auf dem Boden des Gesagten ist der Tatbestand des § 36 Abs 2 Z 8 iVm Abs 4 FrG als erfüllt anzusehen. Im Hinblick auf das große öff Interesse an der Verhinderung von entgegen den Regelungen des AuSbg erbrachter Arbeit („Schwarzarbeit“, VwGH 27.04.2004, 2004/18/0099, mwH) kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die bel Beh im Beschwerdefall auch die im § 36 Abs 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtete.