§ 36 Abs 2 Z 8 FrG 1997 (Aufenthaltsverbot, befristetes; „Schwarzarbeit“; Ausländerbeschäftigung; Gefälligkeitsdienste; Gewerbebetrieb; Pizzeria)
VwGH 15.06.2004, 2003/18/0007
Bedenken sind dort angebracht, wo die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb erfolgen soll. Wesentlich ist in einem solchen Fall die Freiwilligkeit der Leistung, wobei Freiwilligkeit in diesem Zusammenhang dann anzunehmen ist, wenn nicht versteckter oder offener Zwang vorliegt. Auf dem Boden dieser Rechtslage versagt das Vorbringen, der Bf hätte dem Pizzeriainhaber aus reiner Gefälligkeit ausgeholfen, schon deshalb, weil es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass zwischen dem Bf und dem Inhaber der Pizzeria eine spezifische Bindung bestünde, die die Grundlage für einen solchen Gefälligkeitsdienst abgeben könnte.