§ 1 Z 4 AsylG 1997 (Begriffsbestimmungen, Herkunftsstaat, Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde hat beziehungsweise bei Staatenlosigkeit Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes; Kosovo und restlicher Teil von Serbien und Montenegro, zwei Herkunftsstaaten)
§ 6 Z 1 AsylG 1997 (Abweisung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet, keine Behauptung drohender Verfolgung)