§ 6 Z 3 AsylG 1997 (offensichtlich unbegründeter Asylantrag, Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend, Fehlens eines „sonstigen Hinweises auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat, Erfordernis eines Zusammenhanges zwischen dem sonstigen Hinweis und der Situation des Asylwerbers)
VwGH 30.09.2004, 2001/20/0588 (Amtsbeschwerde)