§ 6 Z 3 AsylG 1997 (Abweisung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet, Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend, „qualifizierte Unglaubwürdigkeit“, Aufdrängen des Urteiles, Umstände, die besonders deutlich Unrichtigkeit des Vorbringens vor Augen führen; keine, Täuschung über nicht die Verfolgung betreffende Umstände; Verschweigung eines früheren Inlandsaufenthaltes)
VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006