§ 5 Abs 1 AsylG 1997 (unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit, Zuständigkeit eines anderen Staates zur Prüfung des Asylantrages, Rückkehr in den Herkunftsstaat nach Ablehnung des Asylantrages, Erlöschen der Zuständigkeit des Erststaates, neue Zuständigkeitsbestimmung)