§ 6 lit a RL 97/33/EG über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (Zusammenschaltung durch Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht, Grundsatz der Nichtdiskriminierung, gleichwertige Bedingungen für die mit ihnen zusammen geschalteten Organisationen)