§ 71 Wr BauO (Bauten vorübergehenden Bestandes)
§ 82 Abs 1 Wr BauO (Nebengebäude; nicht mehr als ein über dem angrenzenden Gelände liegendes Geschoß, kein Aufenthaltsraum und nicht mehr als 100 m2 bebaute Fläche; Vorhandensein eines Hauptgebäudes)
§ 82 Abs 3 Wr BauO (Nebengebäude, Zulässigkeit in Vorgärten und Abstandsflächen; Fläche aller Nebengebäude nicht mehr als ein Zehntel der Bauplatzfläche)