§ 9 Abs 1 Z 1 ArtenhandelsG (Strafbestimmung; Verbot unter anderem der „Einfuhr“ von Exemplaren bestimmter Arten von Tieren; Geltung auch für „Wiedereinführen“; Ungehorsamsdelikt)
VwGH 15.09.2004, 2001/04/0171
1. Die bel Beh ist erkennbar davon ausgegangen, dass die ggstdl Exemplare wieder eingeführt wurden. Ein solcher Vorgang der „Wiedereinfuhr“ (vgl auch die BegriffsBest des Art 2 lit o der V (EG) 338/97) ist von der Strafnorm des § 9 Abs 1 Z 1 ArtenhandelsG erfasst, weil auch ein solches „Wiedereinführen“ nach dem Sprachgebrauch ein „Einführen“ (als allg Begriff) darstellt. Es trifft nun wohl zu, dass das ArtenhandelsG - der V (EG) 338/97 folgend - der „Ausfuhr“ die „Wiederausfuhr“ zur Seite stellt. Diese Differenzierung von „Einfuhr“ einerseits und „Ausfuhr“ sowie „Wiederausfuhr“ andererseits resultiert jedoch daraus, dass die V (EG) 338/97 in deren Art 4 und 5 einerseits eine „Ausfuhrgenehmigung „ sowie eine „Wiederausfuhrbescheinigung“, andererseits jedoch nur eine „Einfuhrgenehmigung“ vorsieht (und bei der „Einfuhr“, „Ausfuhr“ oder „Wiederausfuhr“ die für den jeweiligen Vorgang erforderliche - und dafür vorgesehene - „Einfuhrgenehmigung“, „Ausfuhrgenehmigung „ oder „Wiederausfuhrbescheinigung“ vorzulegen ist). Dass eine „Wiedereinfuhr“ keinerlei Genehmigung oder Bescheinigung bedürfte ist den Art 4 und 5 der V (EG) 338/97 nicht zu entnehmen. Auf die Art 4 und 5 der V (EG) 338/97 wird aber in der StrafBest des § 9 Abs 1 Z 1 des ArtenhandelsG auch Bezug genommen.