§ 25a Abs 7 BUAG (Haftung der Vertreter juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften im Rahmen der Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Zuschlagsschuldnern; schuldhafte Verletzung der Pflichten durch den Vertreter, notwendige; Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, behauptete Beendigung durch Enthebungsbeschluss der Generalversammlung, nicht als erwiesen angenommene)