§ 2 Abs 11 AWG (Deponie; Begriff; bloße Ablagerungen beziehungsweise Aufschüttungen von Aushubmaterial in der Natur erfüllen nicht die Tatbestandsvoraussetzungen einer Deponie iSd AWG)
§ 2 Abs 11 AWG idF BGBl I 90/2000 (Deponie; Begriff; klare Unterscheidung zwischen „Anlage“ und „abgelagerten Abfällen“; bloße Befestigung eines Zufahrtweges für Lastkraftwagen stellt keine Anlage dar)