§ 73 Abs 1 AVG (Entscheidungspflicht, Feststellungsbescheid, rechtliches Interesse, Ruhestandsversetzung)
BerK 23.05.2005, GZ 23/12-BK/05
Voraussetzung für den im § 73 Abs 1 AVG geregelten „Übergang der Entscheidungspflicht“ ist, dass die Behörde I. Instanz säumig ist, also nicht längstens sechs Monate nach Einlangen des Antrages einen Bescheid erlassen hat.