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BerK 23. 5. 2005, GZ 23/12-BK/05 (VERSETZUNGEN/VERWENDUNGSÄNDERUNGEN)

JudikaturVERSETZUNGENZfV 2005/1411ZfV 2005, 827 Heft 5 v. 2.11.2005

§ 73 Abs 1 AVG (Entscheidungspflicht, Feststellungsbescheid, rechtliches Interesse, Ruhestandsversetzung)

BerK 23.05.2005, GZ 23/12-BK/05

Voraussetzung für den im § 73 Abs 1 AVG geregelten „Übergang der Entscheidungspflicht“ ist, dass die Behörde I. Instanz säumig ist, also nicht längstens sechs Monate nach Einlangen des Antrages einen Bescheid erlassen hat.

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