Art 140 Abs 7 B-VG (Gesetzesprüfung, Aufhebung, Wirkung; Anwendung des Gesetzes auf alle vor der Aufhebung verwirklichten Sachverhalte mit Ausnahme des Anlassfalles; Entscheidung eines ausgegliederten Rechtsträgers, Aufhebung der Zuständigkeitsbestimmung; Aufhebung des Bescheides im Anlassfall)
VfGH 30.11.2004, B 658/04