§ 109 Abs 1 lit e KFG 1967 (Fahrschulbewilligung, nur natürlichen Personen; Qualifikationen; Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder das Diplom einer Fachhochschule für Maschinenbau oder für Elektrotechnik oder die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinenbau- oder elektrotechnischer Richtung)