§ 58 Abs 1 AVG (Bescheid, Formerfordernisse)
§ 59 Abs 1 AVG (Bescheid, Inhalt, Nebenbestimmungen; Auflagen oder Bedingungen, Abgrenzung; Nichteinhaltung einer Bedingung berührt Bestand des Verwaltungsaktes; Baubewilligung unter der Vorschreibung, dass vor Erfüllung von Bedingungen und Auflagen nicht mit dem Bau begonnen werden dürfe)