§ 69 Abs 1 AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens)
§ 69 Abs 2 AVG (ebenso; binnen dreier Jahre nach Erlassung des Bescheids; Mehrparteienverfahren; Zustellung an die einzelne Partei maßgeblich; Rechtskraft mit ungenütztem Ablauf der Berufungsfrist, verspätete Berufung ohne Einfluss auf den Zeitpunkt des Beginns des Fristenlaufs, Zeitpunkt der Erledigung der verspäteten Berufung irrelevant)