§ 45 Abs 2 AVG (freie Beweiswürdigung; Prüfung auf schlüssige Erwägungen; Verwendung gesetzwidrig gewonnener Beweismittel, nicht ausgeschlossene)
§ 46 AVG (Beweismittel; Verwertung von Zeugenaussagen, die in einem ursprünglich gegen die Mutter der Beschwerdeführerin geführten Verfahren abgelegt wurden, unbedenkliche)