§ 66 Abs 4 (Rechtsschutz, Berufung, Entscheidung in der Sache selbst; meritorische Entscheidung nach Parteienantrag, bloße Behebung; Zulässigkeit - abgesehen Fälle des Abs 2 - keine)
VwGH 02.06.2004, 2001/04/0242
Die BerufungsBeh hat, wenn der meritorischen Entscheidung der Vorinstanz ein Antrag einer Partei zugrunde lag (im Beschwerdefall die auf § 79a GewO gestützten Anträge der Bf als Nachbarn), - abgesehen vom Fall des § 66 Abs 2 AVG - auch über diesen Antrag abzusprechen.